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Steuerwissen für Hörakustiker.

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Inventur & Warenbestand

Wie werden Hörgeräte im Lager bewertet?

Ausgangspunkt: Anschaffungskosten

Zu den Anschaffungskosten eines Hörgeräts gehören der Einkaufspreis beim Hersteller oder Großhändler, Nebenkosten wie Fracht und Verpackung sowie Anschaffungspreisminderungen mit umgekehrtem Vorzeichen: Rabatte, Boni und Skonti mindern die Anschaffungskosten. Jahresrückvergütungen des Herstellers, die sich auf den Einkauf beziehen, sind ebenfalls anteilig zu kürzen – in der Praxis wird das über einen Durchschnittssatz auf den Bestand gelöst. Die Umsatzsteuer gehört bei vorsteuerabzugsberechtigten Betrieben nicht dazu.

Handelsbilanz: strenges Niederstwertprinzip

Für Umlaufvermögen schreibt § 253 Abs. 4 HGB vor, den niedrigeren Wert anzusetzen, der sich am Abschlussstichtag aus einem Börsen- oder Marktpreis ergibt – ohne Rücksicht darauf, ob die Wertminderung dauerhaft ist. Maßgeblich ist bei Handelsware primär der Beschaffungsmarkt: Hat der Hersteller den Einkaufspreis für ein Modell gesenkt, ist der neue Einkaufspreis die Obergrenze. Ergänzend gilt die verlustfreie Bewertung vom Absatzmarkt her: Lässt sich ein Gerät nur noch unter den Anschaffungskosten zuzüglich der noch anfallenden Kosten verkaufen, ist auf diesen Wert abzuwerten. Steigt der Wert später wieder, ist zuzuschreiben – höchstens bis zu den ursprünglichen Anschaffungskosten (§ 253 Abs. 5 HGB).

Steuerbilanz: Teilwert nur bei dauernder Wertminderung

Steuerlich ist der Ansatz des niedrigeren Teilwerts ein Wahlrecht und nur zulässig, wenn die Wertminderung voraussichtlich von Dauer ist (§ 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 EStG). Bei Handelsware gilt eine Wertminderung als dauerhaft, wenn der Verkaufserlös die Anschaffungskosten zuzüglich des durchschnittlichen Unternehmergewinns voraussichtlich nicht mehr deckt. Für ein Auslaufmodell, das der Hersteller aus dem Programm genommen hat, ist das leicht zu begründen; für ein gängiges Gerät, dessen Einkaufspreis vorübergehend gesenkt wurde, nicht. Wer steuerlich abwertet, muss den Teilwert nachweisen – durch Preislisten des Herstellers, Rücknahmeangebote, tatsächliche Abverkaufspreise oder Sonderpreisaktionen. Eine pauschale Abwertung „alle Geräte älter als zwei Jahre minus 30 Prozent“ wird in der Betriebsprüfung regelmäßig verworfen, wenn sie nicht durch Erfahrungswerte belegt ist.

Wird die Wertminderung später aufgeholt, ist auch steuerlich zuzuschreiben (Wertaufholungsgebot, § 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 3 EStG). Die Beweislast für das Fortbestehen des niedrigeren Teilwerts trägt jedes Jahr der Steuerpflichtige.

Bewertungsverfahren

  • Einzelbewertung: Hörgeräte sind über Seriennummer, Modell und Einkaufsdatum identifizierbar. Die Einzelbewertung ist deshalb nicht nur möglich, sondern der Grundsatz (§ 252 Abs. 1 Nr. 3 HGB) – die Branchensoftware liefert die Werte je Gerät.
  • Durchschnittsbewertung: Für gleichartige Geräte mit unterschiedlichen Einkaufspreisen kann der gewogene Durchschnitt angesetzt werden. Handels- und steuerrechtlich zulässig (§ 240 Abs. 4 HGB, R 6.8 Abs. 4 EStR) und für Zubehör und Batterien das übliche Verfahren.
  • Lifo-Verfahren: Die Verbrauchsfolgefiktion „zuletzt eingekauft, zuerst verkauft“ ist steuerlich das einzige zulässige Verbrauchsfolgeverfahren (§ 6 Abs. 1 Nr. 2a EStG). Es setzt Bilanzierung voraus und bindet den Betrieb für die Zukunft. In der Hörakustik hat es wegen sinkender Einkaufspreise selten einen Vorteil.
  • Fifo-Verfahren: Handelsrechtlich erlaubt (§ 256 HGB), steuerlich nicht anerkannt. Wer handelsrechtlich Fifo nutzt, muss für die Steuerbilanz umrechnen – ein Grund, es in kleinen Betrieben zu vermeiden.

Besonderheiten in der Hörakustik

  • Auslaufmodelle und Modellwechsel: Nimmt der Hersteller ein Modell aus dem Programm, sinkt der Marktwert deutlich. Ansatz ist der noch erzielbare Verkaufspreis abzüglich der noch anfallenden Kosten – nicht null, solange das Gerät versorgungsfähig ist.
  • Herstellerpreissenkungen: Sinkt der Listeneinkaufspreis, ist handelsrechtlich abzuwerten. Steuerlich nur, wenn die Senkung dauerhaft ist – bei regulären Preisrunden der Hersteller in aller Regel ja.
  • Geräte in laufender Anpassung: Ein Gerät, das der Kunde zur Probe trägt, ist noch nicht geliefert (keine Verschaffung der Verfügungsmacht) und bleibt zu Anschaffungskosten im Bestand. Erst mit endgültiger Abgabe verlässt es das Lager.
  • Vorführgeräte: Kein Umlaufvermögen, sondern Anlagevermögen – sie werden abgeschrieben, nicht bewertet (siehe eigener Artikel).
  • Beschädigte und defekte Geräte: Bewertung mit dem erzielbaren Wert nach Reparatur abzüglich Reparaturkosten; bei Totalschaden null und Ausbuchung mit Entsorgungs- oder Rücksendenachweis.
  • Leihgeräte des Herstellers: Kein eigenes Vermögen – nicht bewerten, nicht inventarisieren.

Praxisbeispiel

Ein Betrieb hat am 31. Dezember 15 Geräte eines Modells auf Lager: 10 Stück zu 800 Euro und 5 Stück zu 850 Euro eingekauft. Der Hersteller hat das Modell im Oktober abgekündigt; der Einkaufspreis des Nachfolgers liegt bei 780 Euro, das Altmodell wird von Wettbewerbern zu Sonderpreisen angeboten. Der Betrieb rechnet realistisch mit einem Abverkauf zum Festbetrag ohne Privatanteil.

SchrittRechnungErgebnis
Durchschnittliche Anschaffungskosten(10 × 800 + 5 × 850) ÷ 15816,67 €
Bestand zu Anschaffungskosten15 × 816,6712.250,00 €
Beschaffungsmarkt (Nachfolgemodell)Einkaufspreis780,00 €
Verlustfreier Wert vom AbsatzmarktErwarteter Erlös 900 € – noch anfallende Kosten (Anpassung, Nachbetreuung) 180 € – Gewinnanteil 60 €660,00 €
Niedrigerer Wert (Handelsbilanz)min(816,67; 780; 660)660,00 €
Bestand nach Abwertung15 × 6609.900,00 €
Abwertungsaufwand12.250 – 9.9002.350,00 €

Steuerlich ist die Abwertung zulässig, weil die Abkündigung eine dauerhafte Wertminderung belegt. Die Dokumentation – Abkündigungsschreiben des Herstellers, Preisliste des Nachfolgemodells, kalkulierter Abverkaufserlös – gehört zu den Inventurunterlagen. Bei einem Grenzsteuersatz von 42 Prozent spart die Abwertung rund 1.000 Euro Steuer im Jahr der Abwertung; werden die Geräte im Folgejahr besser verkauft als kalkuliert, entsteht der Gewinn dort.

Fazit

Hörgeräte werden zu Anschaffungskosten bewertet, höchstens jedoch mit dem niedrigeren Marktwert am Bilanzstichtag – handelsrechtlich zwingend, steuerlich als Wahlrecht bei dauernder Wertminderung und mit Nachweis. Die Einzelbewertung je Seriennummer ist der Normalfall; Fifo ist steuerlich nicht zulässig. Wer Auslaufmodelle, Preissenkungen und Beschädigungen jährlich durchgeht und die Abwertung belegt, zahlt weder zu viel Steuer noch riskiert er eine Verwerfung in der Betriebsprüfung.

Häufige Folgefragen

Rechtsgrundlagen & Quellen

  • § 253 Abs. 4 und 5, § 255 Abs. 1, § 240 Abs. 4, § 252 Abs. 1 Nr. 3, § 256 HGB
  • § 6 Abs. 1 Nr. 2 und Nr. 2a EStG; R 6.8 EStR; BMF-Schreiben vom 02.09.2016 (Teilwertabschreibung, voraussichtlich dauernde Wertminderung)

Dieser Beitrag wurde mit größter Sorgfalt erstellt und zuletzt am 09. September 2026 fachlich geprüft. Er dient der allgemeinen Information und ersetzt keine individuelle steuerliche Beratung im Einzelfall.

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