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121 Antworten. 9 Themenbereiche.

Investitionen & Abschreibungen

Wie werden Elektroautos steuerlich behandelt?

Teil 1: Privatnutzung – geldwerter Vorteil

Reine Elektrofahrzeuge (BEV) – Viertelregelung

Bei reinen Elektrofahrzeugen mit einem Listenpreis bis 100.000 Euro (Grenze für Anschaffungen ab 1. Juli 2025 angehoben, vorher 70.000 Euro) wird der anzusetzende Listenpreis auf ein Viertel gemindert.

Beispiel: Elektro-Pkw mit Listenpreis 60.000 Euro:

  • Bemessungsgrundlage: 60.000 ÷ 4 = 15.000 Euro
  • Geldwerter Vorteil: 1 % × 15.000 = 150 Euro/Monat (statt 600 Euro bei einem Verbrenner)

Übersteigt der Listenpreis 100.000 Euro, wird die Bemessungsgrundlage auf die Hälfte gemindert – nicht auf ein Viertel.

Plug-in-Hybride (PHEV) – Halbregelung

Für Plug-in-Hybridfahrzeuge gilt die Halbierung der Bemessungsgrundlage, wenn eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt ist:

  • Elektrische Reichweite mindestens 60 km (bis 2024), ab 2025 mindestens 80 km, oder
  • CO₂-Emission von maximal 50 g/km

Werden diese Voraussetzungen nicht erfüllt, gilt die normale 1-Prozent-Regelung ohne Begünstigung.

Teil 2: Neue Abschreibungsregel nach § 7 Abs. 2a EStG

Neu seit 01.07.2025: Mit dem Steuerlichen Investitionssofortprogramm wurde eine arithmetisch-degressive AfA für reine Elektrofahrzeuge eingeführt. Sie gilt für Fahrzeuge, die nach dem 30.06.2025 und vor dem 01.01.2028 angeschafft werden.

Wer ist begünstigt

  • Nur rein elektrisch betriebene Fahrzeuge im Sinne von § 9 Abs. 2 KraftStG
  • Plug-in-Hybride sind ausdrücklich nicht begünstigt
  • Auch Gebrauchtfahrzeuge sind begünstigt – keine Beschränkung auf Neuwagen
  • Pkw, Elektronutzfahrzeuge, Lkw und Busse

Die AfA-Staffel nach § 7 Abs. 2a EStG

Statt der normalen linearen oder degressiven Abschreibung können folgende Sätze gewählt werden:

  • Jahr 1 (Anschaffungsjahr): 75 % der Anschaffungskosten – keine zeitanteilige Kürzung bei unterjähriger Anschaffung
  • Jahr 2: 10 %
  • Jahr 3: 5 %
  • Jahr 4: 5 %
  • Jahr 5: 3 %
  • Jahr 6: 2 %

Vollabschreibung in sechs Jahren – entspricht der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer eines Pkw.

Rechenbeispiel: Elektrofahrzeug für 80.000 Euro, Anschaffung Oktober 2026

  • 2026: 75 % × 80.000 = 60.000 Euro AfA (voll, ohne zeitanteilige Kürzung)
  • 2027: 10 % × 80.000 = 8.000 Euro
  • 2028: 5 % × 80.000 = 4.000 Euro
  • 2029: 5 % × 80.000 = 4.000 Euro
  • 2030: 3 % × 80.000 = 2.400 Euro
  • 2031: 2 % × 80.000 = 1.600 Euro → Buchwert 0 Euro

Gesetzliche Kombinationsausschlüsse

Die arithmetisch-degressive AfA nach § 7 Abs. 2a EStG kann nicht mit der allgemeinen geometrisch-degressiven AfA nach § 7 Abs. 2 EStG oder einer Absetzung für außergewöhnliche technische oder wirtschaftliche Abnutzung kombiniert werden. § 7 Abs. 2a EStG schließt die Sonderabschreibung nach § 7g Abs. 5 EStG dagegen nicht aus; deren eigene Voraussetzungen müssen erfüllt sein.

Teil 3: Kfz-Steuer

Reine Elektrofahrzeuge, die bis zum 31. Dezember 2030 erstmals zugelassen werden, sind ab der Erstzulassung bis zu zehn Jahre von der Kfz-Steuer befreit, längstens jedoch bis zum 31. Dezember 2035.

Entscheidungsmatrix: Welche Abschreibung wählen?

Für ein Elektrofahrzeug, das nach dem 30.06.2025 angeschafft wird, stehen drei Wege zur Verfügung:

  • Linear (§ 7 Abs. 1 EStG): 16,67 % pro Jahr über 6 Jahre – gleichmäßige Entlastung
  • Degressiv (§ 7 Abs. 2 EStG): höhere Abschreibung in frühen Jahren – für Fahrzeuge ab 01.07.2025
  • Arithmetisch-degressiv (§ 7 Abs. 2a EStG): 75 % im ersten Jahr – maximale Frontloading-Wirkung; ausgeschlossen sind § 7 Abs. 2 EStG und die AfA wegen außergewöhnlicher technischer oder wirtschaftlicher Abnutzung

Die richtige Wahl hängt vom aktuellen Gewinn, dem geplanten Investitionsjahr und davon ab, ob der IAB genutzt werden soll. Die Bildung eines IAB und die Sonderabschreibung nach § 7g sind durch § 7 Abs. 2a EStG nicht ausgeschlossen; alle jeweiligen Voraussetzungen sind gesondert zu prüfen.

Fazit

Elektrofahrzeuge sind steuerlich auf mehreren Ebenen begünstigt: geminderter geldwerter Vorteil bei Privatnutzung (Viertelregelung bis 100.000 Euro Listenpreis), Kfz-Steuerbefreiung und seit Juli 2025 eine neue arithmetisch-degressive Abschreibung mit 75 Prozent im Anschaffungsjahr. Die neue Abschreibung ist ein starkes Instrument; gesetzlich ausgeschlossen sind dabei § 7 Abs. 2 EStG und die AfA wegen außergewöhnlicher technischer oder wirtschaftlicher Abnutzung. Die Entscheidung muss im Einzelfall abgewogen werden.

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Rechtsgrundlagen & Quellen

  • § 7 Abs. 2a EStG
  • § 9 Abs. 2 KraftStG
  • § 7 Abs. 2 EStG
  • § 7g Abs. 5 EStG
  • § 7 Abs. 1 EStG

Dieser Beitrag wurde mit größter Sorgfalt erstellt und zuletzt am 09. September 2026 fachlich geprüft. Er dient der allgemeinen Information und ersetzt keine individuelle steuerliche Beratung im Einzelfall.

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